Satzung

Verein Freiwillige Feuerwehr                 
Habichtswald – Dörnberg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Verein Freiwillige Feuerwehr Habichtswald-Dörnberg e.V.“ nachfolgend „Verein“ genannt. Mit Sitz in Habichtswald-Dörnberg. Der Verein agiert als eingetragener, gemeinnütziger Verein (§21 BGB), er ist überparteilich und religiös neutral. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beizubehalten.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1   das Feuerwehrwesen zu fördern,

2.2   die Interessen der Feuerwehr zu vertreten,

2.3   den Bürgern durch Information den Sinn und Zweck einer Freiwilligen Feuerwehr näher zu bringen

2.4   die Jugendfeuerwehr zu fördern und

2.5   das Vereinsleben zu gestalten.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 12 AO)

§ 3 Finanzen, Vereinsvermögen

3.1       Einnahmen des Vereins

3.1.1     Beiträge der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge werden nach der jeweils gültigen Beitragsordnung erhoben

3.1.2     Spenden

3.1.3     Einnahmen aus Veranstaltungen

3.1.4     Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln

3.2       Verwendung der Vereinsmittel

3.2.1     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3.2.2     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2.3     Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Habichtswald. Diese hat es ausschließlich für den Brandschutz und die technische Hilfeleistung zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1       Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Feuerwehr unterstützen möchte.

4.2       Die Mitgliedschaft ist als FÖRDERER oder als AKTIVE Mitgliedschaft möglich.

Bei Personen, die eine AKTIVE Mitgliedschaft beantragen, setzt die Aufnahme die Bestätigung durch die Wehrführung im Aufnahmeantrag voraus, eine Mitgliedschaft als FÖRDERER ist davon unabhängig.

4.3       Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind automatisch Mitglieder im Verein Freiwillige Feuerwehr Habichtswald-Dörnberg e.V. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei gestellt.

4.4       Die Mitgliedschaft ist schriftlich per Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch Vorstandsbeschluss. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieses dem Antragsteller innerhalb drei Monate nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen.

4.5.      Die Mitgliedschaft endet

4.5.1     auf Vorstandsbeschluss bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren, ohne dass es zuvor einer schriftlichen Mahnung bedarf.

4.5.2     mit dem Ausschluss des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.5.3     wenn ein Mitglied seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

4.5.4     durch den Todesfall

§ 5 Organe des Vereins

5.1. Der Vereinsvorstand

Er führt die Geschäfte des Vereins, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand besteht aus:

·    dem 1. Vorsitzenden

·    dem 2. Vorsitzenden

·    dem Vereinskassierer

Die Geschäftsführung des Vorstandes erfolgt gem. der jeweils gültigen Geschäftsordnung des Vereins. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung.

5.2. Die Vorstandsitzung

5.2.1  Sie plant die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung von Vereinsveranstaltungen. Sie sorgt für geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Einsatzabteilung,

5.2.2  Sie setzt sich zusammen aus dem Vereinsvorstand, der Wehrführung und dem Schriftführer. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

5.2.3  Beschlüsse des Vorstandes können auch mit Abstimmungen über moderne Medien (z.B. Email, SMS o.ä.) erfolgen, wenn dies erforderlich ist.

5.3. Die Mitgliederversammlung

Sie ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet:

5.3.1. in jedem Geschäftsjahr (§7) eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

5.3.2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

5.3.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei dem Vereinsvorstand mit Begründung beantragt.

5.3.4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet die Mitglieder in geeigneter Weise zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen.

Ø  erfolgt durch Aushang am Feuerwehrhaus.

Ø  muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin veröffentlicht sein.

Ø  enthält den Versammlungstermin mit Uhrzeit, den Versammlungsort und die Tagesordnung

5.3.5. Anträge

Anträge können dem Vorstand bis zum Versammlungsbeginn schriftlich eingereicht werden.

Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich.

5.3.6. Beschlussfähigkeit der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung

            Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn die Einladung gem. § 5.3.4. erfolgt ist.

5.3.7     Stimmrecht, Abstimmungen, Vorsitz

5.3.7.1  Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt.

5.3.7.2  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.3.7.3  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.3.7.4  Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.

5.3.7.5  auf Antrag eines Mitgliedes oder bei Personenwahl mit mehr als einem Bewerber ist geheim abzustimmen

5.3.7.6  Je Abstimmung ist der Antrag auf geheime Wahl neu zu beantragen.

5.3.7.7  Den Vorsitz in der Versammlung übt der 1. Vorsitzende oder in Vertretung der 2. Vorsitzende aus.

5.3.7.8  Bei Vorstandswahlen wird für die Dauer des Wahlgangs aus der Mitte der Anwesenden ein Wahlleiter gewählt.

§ 6 Wahlen

6.1   Die Wahlperiode beträgt 5 Amtsjahre, bei Kassenprüfern je 2 Jahre

6.2   Für den geschäftsführenden Vorstand kann jedes Vereinsmitglied kandidieren. Für weibliche Personen sind die Amtsbezeichnungen sinngemäß zu verwenden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Einzelabstimmung gem. §§ 5.3.6 und 5.3.7 ff.

6.3   Bei vorzeitigem Rücktritt des gesamten Vorstands führt dieser die Geschäfte kommissarisch weiter, bis ein neuer Vorstand für die verbleibende Wahlperiode gewählt ist.

6.4   Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von 8 Wochen nach Rücktritt zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zweck einer Wahl einzuladen.

6.5   Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Ein kommissarischer Ersatz kann bis dahin ernannt werden.

6.6   Es werden ein Kassenprüfer aus den Reihen der Aktiven und ein förderndes Mitglied für je 2 Jahre gewählt. Die Amtszeiten überschneiden sich um ein Jahr, daher wird in der Jahreshauptversammlung nur ein Kassenprüfer im Wechsel der Abteilungen gewählt.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 8 Kassenführung und Kassenprüfung

8.1     Der Vereinskassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordentlich Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres (§7) ist eine ordentliche Abrechnung zu erstellen und diese mit Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.

8.2     Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung. Unstimmigkeiten haben sie unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

8.3     Die Kassenprüfer legen in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfbericht vor.

8.4     Bei Feststellung einer ordnungsgemäßen Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vereinskassierers und des gesamten Vorstandes.

§ 9 Protokolle

9.1     Über die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sind aussagekräftige Protokolle anzufertigen.

9.2     Die Protokolle sind jeweils von einem Vorstandsmitglied und dem gemäß Geschäftsordnung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Vereinsauflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Auflösung, im wie folgt festgelegten Verfahren, beschließt:

10.1   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 5.3 ff einzuberufen

10.2   In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein.

10.3   Diese Mitgliederversammlung muss die Vereinsauflösung mit wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

10.4   6 Monate nach Beschlussfassung wird die Vereinsauflösung rechtswirksam.

§11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach wirksamer Eintragung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister verliert die bisherige Satzung vom 31. Januar 1998 ihre Gültigkeit.

Habichtswald, den 27. Januar 2018

Verein Freiwillige Feuerwehr Habichtswald-Dörnberg e.V.

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Geschäftsordnung

Verein Freiwillige Feuerwehr Habichtswald-Dörnberg e.V.

§ 1. Der Vorstand

1.1    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach Außen und gegenüber dem zuständigen Vereinsregister. Vorstandsmitglieder siehe § 5.1 der Vereinssatzung. Alle Funktionen stehen auch weiblichen Mitgliedern offen, die Bezeichnung ist dann sinngemäß zu verwenden.

1.2    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Geschäftsordnung und gemäß der gültigen Vereinssatzung

1.3    Gesamtvorstand besteht aus:

1.3.1       dem geschäftsführendem Vorstand

1.3.2       dem Schriftführer

1.3.3       der Wehrführung

1.3.4       den Jugendfeuerwehrwarten

1.3.5       den Gerätewarten

1.3.6       dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung

1.3.7       Beisitzern (bedingt stimmberechtigt s. 1.4.)

Positionen des geschäftsführenden Vorstands dürfen nicht in Personalunion besetzt werden, alle Vorstandsmitglieder sind mit einer Stimme je Person stimmberechtigt!!

Der Schriftführer wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Die Ernennung der Gerätewarte und die Wahl des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung regelt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Habichtswald.

Beisitzer sind -nicht stimmberechtigte- Beobachter der Sitzung, die Ihre Meinung in die Diskussionen einbringen sollen/können. Es sind geladene oder interessierte Mitglieder der Abteilungen.

1.4    Zur Ausrichtung von Vereinsveranstaltungen kann ein Festausschuss gebildet werden. 
Dieser Ausschuss soll grundsätzlich aus vier Mitgliedern bestehen, kann aber im Bedarfsfall erweitert werden. Einzelheiten regelt der Vorstand. Sofern die Ausschussmitglieder nicht dem Vorstand angehören, sind sie dennoch bei Vorstandsitzungen in dieser Sache stimmberechtigt.

1.5    Der Vorstand vertritt den Verein im Vereinsring Dörnberg durch den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer. Eine Vertretung dieser beiden ist jederzeit durch ein anderes Vorstandsmitglied oder des Festausschusses möglich.

§ 2.     Die Vereinsmitgliedschaft

2.1   Die Mitgliedschaft im Verein richtet sich nach § 4 der Vereinssatzung

2.2   Der Verein gliedert sich wie folgt:

a)  die aktiven Mitglieder (Angehörige der Einsatzabteilung)

b)  die fördernden Mitglieder

c)  die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung

d)  die Ehrenmitglieder (§3 GeschO)

e)  die Mitglieder der Jugendfeuerwehr

2.3   Mitglieder die zuvor aktiven Dienst versehen haben und aus Alters-, Gesundheits- oder persönlichen Gründen keinen aktiven Dienst mehr versehen und der Ehren- u. Altersabteilung angehören, werden als fördernde Mitglieder geführt.

2.4   Als fördernde Mitglieder können alle Bewerber aufgenommen werden, die die Feuerwehr unterstützen wollen.

§ 3. Ehrungen

3.1   Ehrenmitglied des Vereins kann werden:

3.1.1  Mitglieder, die mindestens 30 Jahre dem Verein angehören und mindestens das 70. Lebensjahr vollendet haben und außergewöhnliche Leistungen in der Einsatzabteilung oder dem Verein erbracht haben.

3.1.2  Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Die zu Ehrenmitgliedern ernannten Personen erhalten eine Urkunde. Einzelheiten regelt der Vorstand.

3.2   Verdiente Vereinsmitglieder können mit der Ehrennadel des Vereins mit silbernem oder goldenem Ehrenkranz ausgezeichnet werden. Der Vorstand erlässt für die Vergabe besondere Richtlinien.

3.3  Vereinsmitglieder können nach langjähriger Vereinsmitgliedschaft gemäß den Statuten des Kurhessisch-Waldeckschen-Feuerwehrverbandes geehrt werden. Sie erhalten eine Urkunde mit Ehrennadel des Verbandes, bzw. Plakette für die Uniform. Der Vorstand beantragt die Ehrungen nach persönlicher Zustimmung des zu Ehrenden jeweils zur Jahreshauptversammlung.

3.4  Jubiläen, Hochzeiten und Geburtstage von Vereinsmitgliedern werden wie folgt gehandhabt:

3.4.1   Bei Vollendung des 70. Lebensjahres und alle weiteren 5 Jahre können die Vereinsmitglieder auf Wunsch von einer Abordnung des Vorstandes besucht werden.

3.4.2   Für besonders aktive Mitglieder kann der Vorstand bereits ab dem 60. Geburtstag besondere Reglungen treffen.

3.4.3   Zur Eheschließung und besonderen Jubiläen (sofern bekannt) kann das Mitglied auf Wunsch von einer Abordnung des Vorstandes besucht werden.

Nach Ermessen des Vorstandes kann Jubilaren, zu Eheschließungen und zu den entsprechenden Geburtstagen ein Präsent überreicht werden. Besondere Verdienste um den Verein, den aktiven Dienst und ggf. auch die Länge der Zugehörigkeit zu dem Verein sind zu beachten. Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 4. Trauerfälle

4.1   An Trauerveranstaltungen können Abordnungen von Vereinsmitgliedern teilnehmen. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten (z.B. Uniform, Ehrenwache) bedürfen der Absprache mit der Wehrführung.

4.2   Am Grab des/der Verstorbenen kann ein Kranz niedergelegt werden, in Abweichung davon kann den Hinterbliebenen eine Geldspende überreicht werden. Dabei sollen besondere Verdienste des Vereinsmitgliedes berücksichtigt werden. Außer einem Kranz ist auch die Übergabe einer Blumenschale zulässig.

4.3   Besondere Wünsche der Hinterbliebenen sind in jedem Fall zu respektieren.

§ 5. Die Mitgliederversammlung

Einzelheiten hierzu regelt § 5.3 der Vereinssatzung

§ 6. Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer

Einzelheiten hierzu regelt § 6 der Vereinssatzung

Gesamtvorstand

An der Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Vereinskassierers  beteiligen sich alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

An der Wahl des Wehrführers, des stellv. Wehrführers und der Jugendfeuerwehrwarte beteiligen sich nur die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung
(siehe Feuerwehrsatzung der Gemeinde und HBKG).

§ 7. Inkrafttreten der Geschäftsordnung       

Nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung tritt diese Geschäftsordnung in Kraft.

Eine Änderung oder Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 02. April 2017

Habichtswald, den 02. April 2017
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                               Beitragsordnung

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. April 2017

Die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Vereins „Verein Freiwillige Feuerwehr Habichtswald – Dörnberg e.V.“ werden wie folgt festgelegt:

1.)  Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt                         25,00 €

2.)  Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt                  35,00 €

3.)  Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.

4.)  Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen beschließen, von der Beitragserhebung abzusehen, bzw. von der Beitragspflicht zu befreien.

Mitglieder die bis zum 02. April 2017 als Passive geführt wurden können auf Antrag Bestandschutz erhalten und werden im Beitrag den Aktiven gleichgesetzt.

Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ergibt sich aus dem § 3 der Vereinssatzung.

Diese Beitragsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft. Eine Veränderung der Beitragsordnung oder die Außerkraftsetzung dieser Beitragsordnung bedarf der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.

Mit Inkrafttreten dieser Beitragsordnung verliert die bisherige Beitragsordnung ihre Gültigkeit.

Habichtswald, den 02. April 2017